Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Text

Sachverständige für das Kraftfahrwesen

  § 48. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

            1. über den Allgemeinzustand oder die Betriebs-

               oder Verkehrssicherheit eines

               a) Kraftrades ..............................   331 S

               b) Personen- oder Kombinationskraftwagens ..   551 S

               c) Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine ..   881 S

               d) Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeuges 1 212 S

               e) Anhängers, sofern er nicht unter

                  Buchstabe f fällt .......................   551 S

               f) Fahrzeugs besonderer Art, wie eines

                  Fahrzeugs, das zur Beförderung

                  gefährlicher Güter bestimmt ist

                  (besonders eines solchen Tankfahrzeugs),

                  einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine,

                  Anhängerarbeitsmaschine oder eines

                  Sonderkraftfahrzeugs .................... 1 321 S

               g) Fahrzeugbestandteils oder -zubehörs .....   223 S

            2. über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens

               an einem unter der Z 1 genannten Fahrzeug,

               Bestandteil oder Zubehör die dort genannte

               Gebühr mit einem Zuschlag von ..............   113 S

            3. über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils

               oder Zubehörs, die Kosten oder die

               Beschaffenheit einer durchgeführten

               Instandsetzung bei einem Wert bzw. einem

               Kostenbetrag bis 10 000 S ..................   661 S

               über 10 000 S bis 50 000 S .................   990 S

               über 50 000 S bis 100 000 S ................ 1 321 S

               über 100 000 S bis 300 000 S ............... 1 650 S

               über 300 000 S bis 500 000 S ............... 1 980 S

               über 500 000 S bis 1 000 000 S ............. 2 639 S

               über 1 000 000 S ........................... 3 298 S

            4. über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs,

               Bestandteils oder Zubehörs .................   551 S

            5. über die technischen Ursachen und den

               Hergang eines Verkehrsunfalls bei

               Beteiligung

               a) eines Verkehrsteilnehmers ...............   551 S

               b) zweier Verkehrsteilnehmer ............... 1 100 S

               c) dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer ..... 1 321 S

  1. Litera d
    bei besonders schwieriger Darstellung der technischen Ursachen oder des Unfallhergangs oder bei besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen

ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und

außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens, so bei einer besonderen Berechnung der Geschwindigkeit aus der Art und Stärke des Schadens, das Doppelte der in den Buchstaben a bis c

festgesetzten Gebühren

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Siehe auch § 49.

Schlagworte

Kfz, Betriebssicherheit, Motorrad, Personenkraftwagen, Pkw, Kombi, Lkw, Autobus, Sattelfahrzeug, Fahrzeugzubehör

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12039735

Alte Dokumentnummer

N2199750100L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P48/NOR12039735

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