Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

Text

Sachverständige für das Kraftfahrwesen

  § 48. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

  1. über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder

     Verkehrssicherheit eines

     a) Kraftrades ..........................................  291 S

     b) Personen- oder Kombinationskraftwagens ..............  485 S

     c) Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine ..............  776 S

     d) Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeugs ............ 1067 S

     e) Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt ..  485 S

     f) Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das

        zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist

        (besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbst-

        fahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine

        oder eines Sonderkraftfahrzeugs ..................... 1163 S

     g) Fahrzeugbestandteils oder -zubehörs .................  196 S

  2. über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem

     unter der Z. 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder

     Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag

     von 99 S

  3. über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder

     Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer

     durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw.

     einem Kostenbetrag

bis     10.000 S ............................................  582 S

über    10.000 S bis    50.000 S ............................  872 S

über    50.000 S bis   100.000 S ............................ 1163 S

über   100.000 S bis   300.000 S ............................ 1453 S

über   300.000 S bis   500.000 S ............................ 1744 S

über   500.000 S bis 1,000.000 S ............................ 2325 S

über 1,000.000 S ............................................ 2905 S

  4. über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils

     oder Zubehörs 485 S

  5. über die technischen Ursachen und den Hergang eines

     Verkehrsunfalls bei Beteiligung

     a) eines Verkehrsteilnehmers ...........................  485 S

     b) zweier Verkehrsteilnehmer ...........................  969 S

     c) dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer ................. 1163 S

  1. Litera d
    bei besonders schwieriger Darstellung der
    technischen Ursachen oder des Unfallhergangs oder bei besonders eingehender, sich mit
    widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens, so bei einer besonderen Berechnung der Geschwindigkeit aus der Art und Stärke des Schadens, das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren.

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Siehe auch § 49.

Schlagworte

Kfz, Betriebssicherheit, Motorrad, Personenkraftwagen, Pkw, Kombi, Lkw, Autobus, Sattelfahrzeug, Fahrzeugzubehör

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12037766

Alte Dokumentnummer

N2199439956J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P48/NOR12037766

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