Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gebührenanspruchsgesetz § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.05.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Betragsanpassung durch V

Text

Sachverständige für das Kraftfahrwesen

  § 48. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

  1. über den Allgemeinzustand oder die Betriebs- oder

     Verkehrssicherheit eines

     a) Kraftrades ..........................................  291 S

     b) Personen- oder Kombinationskraftwagens ..............  485 S

     c) Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine ..............  776 S

     d) Omnibusses, Sattel- oder Gelenkfahrzeugs ............ 1067 S

     e) Anhängers, sofern er nicht unter Buchstabe f fällt ..  485 S

     f) Fahrzeugs besonderer Art, wie eines Fahrzeugs, das

        zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist

        (besonders eines solchen Tankfahrzeugs), einer selbst-

        fahrenden Arbeitsmaschine, Anhängerarbeitsmaschine

        oder eines Sonderkraftfahrzeugs ..................... 1163 S

     g) Fahrzeugbestandteils oder -zubehörs .................  196 S

  2. über das Ausmaß und die Höhe eines Schadens an einem

     unter der Z. 1 genannten Fahrzeug, Bestandteil oder

     Zubehör die dort genannte Gebühr mit einem Zuschlag

     von 99 S

  3. über den Wert eines Fahrzeugs, Bestandteils oder

     Zubehörs, die Kosten oder die Beschaffenheit einer

     durchgeführten Instandsetzung bei einem Wert bzw.

     einem Kostenbetrag

bis     10.000 S ............................................  582 S

über    10.000 S bis    50.000 S ............................  872 S

über    50.000 S bis   100.000 S ............................ 1163 S

über   100.000 S bis   300.000 S ............................ 1453 S

über   300.000 S bis   500.000 S ............................ 1744 S

über   500.000 S bis 1,000.000 S ............................ 2325 S

über 1,000.000 S ............................................ 2905 S

  4. über die Wertminderung eines Kraftfahrzeugs, Bestandteils

     oder Zubehörs 485 S

  5. über die technischen Ursachen und den Hergang eines

     Verkehrsunfalls bei Beteiligung

     a) eines Verkehrsteilnehmers ...........................  485 S

     b) zweier Verkehrsteilnehmer ...........................  969 S

     c) dreier oder mehr Verkehrsteilnehmer ................. 1163 S

  1. Litera d
    bei besonders schwieriger Darstellung der
    technischen Ursachen oder des Unfallhergangs oder bei besonders ausführlicher wissenschaftlicher Begründung des Gutachtens, so bei einer besonderen Berechnung der Geschwindigkeit aus der Art und Stärke des Schadens, das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren.

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Siehe auch § 49.

Schlagworte

Kfz, Betriebssicherheit, Motorrad, Personenkraftwagen, Pkw, Kombi, Lkw, Autobus, Sattelfahrzeug, Fahrzeugzubehör

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12036035

Alte Dokumentnummer

N2199220248J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P48/NOR12036035

Navigation im Suchergebnis