Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Betragsanpassung durch V

Text

Dentisten

  § 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

  1. über eine Untersuchung im Mund

     a) in einfachen Fällen ........................   179 S

     b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ..   356 S

     c) nach Abnahme von Kronen, Brücken und

        dergleichen ................................   596 S

  2. über eine Untersuchung technischer Arbeiten

     außerhalb des Mundes

     a) in einfachen Fällen ........................   136 S

     b) mit eingehender Begründung des Gutachtens

        und nach Untersuchung von Materialproben ...   466 S

  3. über Materialien und deren Verarbeitung .......   618 S

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Siehe auch § 49.

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12039732

Alte Dokumentnummer

N2199750097L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P45/NOR12039732

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