Gebührenanspruchsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 1997,
Paragraph 45
01.01.1998
31.12.2001
Betragsanpassung durch römisch fünf
Dentisten
§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
1. über eine Untersuchung im Mund
a) in einfachen Fällen ........................ 179 S
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens .. 356 S
c) nach Abnahme von Kronen, Brücken und
dergleichen ................................ 596 S
2. über eine Untersuchung technischer Arbeiten
außerhalb des Mundes
a) in einfachen Fällen ........................ 136 S
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens
und nach Untersuchung von Materialproben ... 466 S
3. über Materialien und deren Verarbeitung ....... 618 S