Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Betragsanpassung durch römisch fünf

Text

Dentisten

  § 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

  1. über eine Untersuchung im Mund

     a) in einfachen Fällen ........................   179 S

     b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ..   356 S

     c) nach Abnahme von Kronen, Brücken und

        dergleichen ................................   596 S

  2. über eine Untersuchung technischer Arbeiten

     außerhalb des Mundes

     a) in einfachen Fällen ........................   136 S

     b) mit eingehender Begründung des Gutachtens

        und nach Untersuchung von Materialproben ...   466 S

  3. über Materialien und deren Verarbeitung .......   618 S