Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.05.1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.1992

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Betragsanpassung durch V

Text

Dentisten

  § 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

  1. über eine Untersuchung im Mund

     a) in einfachen Fällen .................................  136 S

     b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ...........  272 S

     c) nach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen ....  456 S

  2. über eine Untersuchung technischer Arbeiten

     außerhalb des Mundes

     a) in einfachen Fällen .................................  103 S

     b) mit eingehender Begründung des Gutachtens und nach

        Untersuchung von Materialproben .....................  356 S

  3. über Materialien und deren Verarbeitung ................  473 S.

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 177/1987. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1987 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Siehe auch § 49.

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030131

Alte Dokumentnummer

N2197511483R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P45/NOR12030131

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