Gebührenanspruchsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1987,
Paragraph 45
01.05.1987
30.04.1992
Betragsanpassung durch römisch fünf
Dentisten
§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten
1. über eine Untersuchung im Mund
a) in einfachen Fällen ................................. 136 S
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens ........... 272 S
c) nach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen .... 456 S
2. über eine Untersuchung technischer Arbeiten
außerhalb des Mundes
a) in einfachen Fällen ................................. 103 S
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens und nach
Untersuchung von Materialproben ..................... 356 S
3. über Materialien und deren Verarbeitung ................ 473 S.