Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Betragsanpassung durch V

Text

Anthropologen

  § 44. Die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund

und Gutachten beträgt für jede untersuchte Person

   1. für eine morphologische Untersuchung .......... 1 036 S

   2. für eine mikroskopische Haaruntersuchung ......   223 S

   3. für die Geschmacksprüfung .....................   199 S

   4. für eine Untersuchung der Gaumenfalten ........   441 S

   5. für eine Untersuchung der Wirbelsäule ......... 1 015 S

   6. für eine Untersuchung der Nebenhöhlen ......... 1 015 S

   7. für eine Abnahme und Auswertung von Abdrücken

      zu daktyloskopischen Zwecken je Abdruck .......   179 S

   8. für eine biostatistische Berechnung der

      Vaterschaftsausschlußmöglichkeit oder der

      Vaterschaftswahrscheinlichkeit ................   551 S

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Siehe auch § 49.

Schlagworte

Vaterschaftsausschlußmöglichkeit,Vaterschaftswahrscheinlichkeit

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12039731

Alte Dokumentnummer

N2199750096L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P44/NOR12039731

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