Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.05.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Betragsanpassung durch V

Text

Anthropologen

  § 44. Die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund

und Gutachten beträgt für jede untersuchte Person

  1. für eine morphologische Untersuchung ...................  912 S

  2. für eine mikroskopische Haaruntersuchung ...............  196 S

  3. für die Geschmacksprüfung ............................... 175 S

  4. für eine Untersuchung der Gaumenfalten .................  388 S

  5. für eine Untersuchung der Wirbelsäule ..................  894 S

  6. für eine Untersuchung der Nebenhöhlen ..................  894 S

  7. für eine Abnahme und Auswertung von Abdrücken zu

     daktyloskopischen Zwecken je Abdruck .................... 157 S

  8. für eine biostatische Berechnung der Vaterschaftsaus-

     schlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlich-

     keit .................................................... 485 S.

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Siehe auch § 49.

Schlagworte

Vaterschaftsausschlußmöglichkeit,Vaterschaftswahrscheinlichkeit

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12036031

Alte Dokumentnummer

N2199220244J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P44/NOR12036031

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