Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Bestimmung der Gebühr

Paragraph 39, (1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Den im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe a und Ziffer 2, genannten Personen ist unter Aushändigung oder Beischluß einer Ausfertigung des schriftlichen Gebührenantrags Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist zu geben.

  1. Absatz 2,Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling aufzurunden.
  2. Absatz 3,Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt oder über die Gewährung eines Vorschusses entschieden wird, ist zu begründen.

Anmerkung

Die Bestimmung der Sachverständigengebühren erfolgt also - anders als
bei den Zeugengebühren (siehe § 20) - durch gerichtlichen Beschluß.

Schlagworte

Entscheidung, Aufrundung, Begründung

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030125

Alte Dokumentnummer

N2197511477R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P39/NOR12030125

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