Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Bestimmung der Gebühr

Paragraph 39, (1) Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Den im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe a und Ziffer 2, genannten Personen ist unter Aushändigung oder Beischluß einer Ausfertigung des schriftlichen Gebührenantrags Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist zu geben.

  1. Absatz 2,Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling aufzurunden.
  2. Absatz 3,Der Beschluß, mit dem die Gebühr bestimmt oder über die Gewährung eines Vorschusses entschieden wird, ist zu begründen.