Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Bestimmung der Gebühr

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Die Gebühr ist von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das Gericht (der Vorsitzende) hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Vor der Gebührenbestimmung kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.
  2. Absatz eins a,Den Parteien (Paragraph 40, Absatz eins,) ist Gelegenheit zur Äußerung zum Gebührenantrag zu geben. Wird die Äußerungsmöglichkeit schriftlich eingeräumt, so ist eine angemessene Frist von mindestens sieben, im Regelfall jedoch 14 Tagen festzusetzen.
  3. Absatz 2,Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
  4. Absatz 3,Werden gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühr keine Einwendungen erhoben oder verzichten die nach Absatz eins a, zu verständigenden Parteien auf Einwendungen, so kann das Gericht, wenn es keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren hegt,
    1. Ziffer eins
      ohne Beschlussfassung die Auszahlung der verzeichneten Gebühren anordnen; oder
    2. Ziffer 2
      bei Beschlussfassung in antragsgemäßer Höhe zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Parteien zugestellten Gebührenantrag verweisen.
    Soll eine Person zur endgültigen Tragung der nach Ziffer eins, ausgezahlten Gebühren verpflichtet werden, die zuvor nicht gemäß Absatz eins a, gehört wurde und Einwendungen gegen die Gebühren erhebt, so sind die Gebühren nachträglich beschlussmäßig zu bestimmen.
  5. Absatz 4,Hat der Sachverständige seine Gebühr nach Paragraph 34, Absatz eins, geltend gemacht und wird nachträglich hinsichtlich dieser Sachverständigengebühr die Verfahrenshilfe bewilligt, so wird der zuvor abgegebene Verzicht des Sachverständigen auf Zahlung seiner Gebühr aus Amtsgeldern unwirksam. Wurde bereits die Gebühr bestimmt und der Beschluß über die Verpflichtung zur Bezahlung dieser Gebühr nach Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz gefaßt, so ist mit dem Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch auszusprechen, daß der Gebührenbestimmungsbeschluß und der nach Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz gefaßte Beschluß aufgehoben werden. Der Sachverständige ist vom Gericht aufzufordern, binnen 14 Tagen seine Gebühr nach Paragraph 34, Absatz 2, geltend zu machen. Das Gericht hat dann erneut die Gebühr des Sachverständigen zu bestimmen.

Anmerkung

1. Die Bestimmung der Sachverständigengebühren erfolgt also - anders
als bei den Zeugengebühren (siehe § 20) - durch gerichtlichen
Beschluss.
2. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
3. ÜR: Art. XIV Abs. 3, BGBl. I Nr. 30/2009.

Schlagworte

Entscheidung, Aufrundung, Begründung

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40105075

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P39/NOR40105075

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