Sonstige Kosten
§ 31.Paragraph 31,
Dem Sachverständigen sind die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders
die Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern, Ablichtungen, Lichtpausen, Zeichnungen und für Röntgenuntersuchungen;
die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe;
die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu und für die Beistellung der Schreibmittel im Betrag von 1,70 Euro (Anm. 1) für jede Seite der Urschrift und von 0,50 Euro (Anm. 2) einer Durchschrift; der § 54 Abs. 3 ist hierbei anzuwenden;die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu und für die Beistellung der Schreibmittel im Betrag von 1,70 Euro Anmerkung eins, ) für jede Seite der Urschrift und von 0,50 Euro Anmerkung 2, ) einer Durchschrift; der Paragraph 54, Absatz 3, ist hierbei anzuwenden;
die vom Sachverständigen zu entrichtenden Kosten für die Benützung der von ihm nicht selbst beigestellten Werkzeuge und Geräte, die eine dauernde Verwendung zulassen;
die Stempel- und Postgebühren;
die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 2,00 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 2,00 €
Anm. 2: ab 1.7.2007: 0,60 €)Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 0,60 €)