Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Sonstige Kosten

Paragraph 31,

Dem Sachverständigen sind die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders

  1. Ziffer eins
    die Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern, Ablichtungen, Lichtpausen, Zeichnungen und für Röntgenuntersuchungen;
  2. Ziffer 2
    die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe;
  3. Ziffer 3
    die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu und für die Beistellung der Schreibmittel im Betrag von 1,70 Euro Anmerkung eins, ) für jede Seite der Urschrift und von 0,50 Euro Anmerkung 2, ) einer Durchschrift; der Paragraph 54, Absatz 3, ist hierbei anzuwenden;
  4. Ziffer 4
    die vom Sachverständigen zu entrichtenden Kosten für die Benützung der von ihm nicht selbst beigestellten Werkzeuge und Geräte, die eine dauernde Verwendung zulassen;
  5. Ziffer 5
    die Stempel- und Postgebühren;
  6. Ziffer 6
    die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 2,00 €

Anmerkung 2, : ab 1.7.2007: 0,60 €)

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Foto, Kopie, Materialkosten, Porto, Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40021651

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P31/NOR40021651

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