Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
GebAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Betragsanpassung durch V
Text
Sonstige Kosten
§ 31. Dem Sachverständigen sind die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders Paragraph 31, Dem Sachverständigen sind die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders
die Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern, Ablichtungen, Lichtpausen, Zeichnungen und für Röntgenuntersuchungen;
die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe;
die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu und für die Beistellung der Schreibmittel im Betrag von 23 S für jede Seite der Urschrift und von 7 S einer Durchschrift; der § 54 Abs. 3 ist hierbei anzuwenden;die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu und für die Beistellung der Schreibmittel im Betrag von 23 S für jede Seite der Urschrift und von 7 S einer Durchschrift; der Paragraph 54, Absatz 3, ist hierbei anzuwenden;
die vom Sachverständigen zu entrichtenden Kosten für die Benützung der von ihm nicht selbst beigestellten Werkzeuge und Geräte, die eine dauernde Verwendung zulassen;
die Stempel- und Postgebühren;
die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.
Anmerkung
Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl.
Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft getreten
und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet
worden sind.
Schlagworte
Foto, Kopie, Materialkosten, Porto, Stempelgebühr
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR12039724
Alte Dokumentnummer
N2199750089L