die Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern, Ablichtungen, Lichtpausen, Zeichnungen und für Röntgenuntersuchungen;
Gebührenanspruchsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 1997,
Paragraph 31
01.01.1998
31.12.2001
Betragsanpassung durch römisch fünf
Sonstige Kosten
Paragraph 31, Dem Sachverständigen sind die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders