Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Beachte

Betragsanpassung durch römisch fünf

Text

Sonstige Kosten

Paragraph 31, Dem Sachverständigen sind die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders

  1. Ziffer eins
    die Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern, Ablichtungen, Lichtpausen, Zeichnungen und für Röntgenuntersuchungen;
  2. Ziffer 2
    die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe;
  3. Ziffer 3
    die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu und für die Beistellung der Schreibmittel im Betrag von 23 S für jede Seite der Urschrift und von 7 S einer Durchschrift; der Paragraph 54, Absatz 3, ist hierbei anzuwenden;
  4. Ziffer 4
    die vom Sachverständigen zu entrichtenden Kosten für die Benützung der von ihm nicht selbst beigestellten Werkzeuge und Geräte, die eine dauernde Verwendung zulassen;
  5. Ziffer 5
    die Stempel- und Postgebühren;
  6. Ziffer 6
    die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.