Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 3

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Umfang der Gebühr

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Gebühr des Zeugen umfaßt
    1. Ziffer eins
      den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
    2. Ziffer 2
      die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
  2. Absatz 2,Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Absatz eins, Ziffer eins, Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.

Anmerkung

1. Zu den Reisekosten siehe die §§ 6 bis 12.
2. Zu den Aufenthaltskosten siehe die §§ 13 und 15.
3. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis siehe die §§ 17 und 18.
4. Zur Bescheinigung des Gebührenanspruchs siehe § 19 Abs. 2.
5. Für Bundesbedienstete gilt als Vorschrift im Sinne des Abs. 2 die
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955.
6. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Schlagworte

Reisekosten, Aufenthaltskosten, Stellvertreterkosten, Haushaltshilfe

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40095132

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P3/NOR40095132

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