Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.05.1975
Außerkrafttretensdatum
31.07.1989
Abkürzung
GebAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßtParagraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
die Entschädigung für Zeitversäumnis; diese betrifft
beim unselbständig Erwerbstätigen den tatsächlich entgangenen Verdienst,
beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a oder b die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
bei ausschließlich im Haushalt Tätigen die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Hilfskraft.
(2)Absatz 2,Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z. 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände, wenn sie über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen, haben anstatt des Anspruchs nach Absatz eins, Ziffer eins, Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände, wenn sie über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Anmerkung
1. Zu den Reisekosten siehe die §§ 6 bis 12.
2. Zu den Aufenthaltskosten siehe die §§ 13 und 15.
3. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis siehe die §§ 17 und 18.
4. Zur Bescheinigung des Gebührenanspruchs siehe § 19 Abs. 2.
5. Entschädigung für Zeitversäumnis nach Abs. 2 lit. a gebührt nicht,
soweit Entgeltanzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht.
6. Für Bundesbedienstete gilt als Vorschrift im Sinne des Abs. 2 die
Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133/1955.
Schlagworte
Reisekosten, Aufenthaltskosten, Stellvertreterkosten, Haushaltshilfe
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR12030089
Alte Dokumentnummer
N2197511441R