Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Umfang der Gebühr

Paragraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt

  1. Ziffer eins
    den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. Ziffer 2
    die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
  1. Absatz 2,Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen, haben anstatt des Anspruchs nach Absatz eins, Ziffer eins, Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände, wenn sie über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.

Anmerkung

1. Zu den Reisekosten siehe die §§ 6 bis 12.
2. Zu den Aufenthaltskosten siehe die §§ 13 und 15.
3. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis siehe die §§ 17 und 18.
4. Zur Bescheinigung des Gebührenanspruchs siehe § 19 Abs. 2.
5. Für Bundesbedienstete gilt als Vorschrift im Sinne des Abs. 2 die
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955.
6. ÜR: Art. XLI Z 16, BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Reisekosten, Aufenthaltskosten, Stellvertreterkosten, Haushaltshilfe

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12035037

Alte Dokumentnummer

N2198911973H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P3/NOR12035037

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