Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
GebAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßtParagraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2)Absatz 2,Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z. 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände, wenn sie über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen, haben anstatt des Anspruchs nach Absatz eins, Ziffer eins, Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände, wenn sie über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Anmerkung
1. Zu den Reisekosten siehe die §§ 6 bis 12.
2. Zu den Aufenthaltskosten siehe die §§ 13 und 15.
3. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis siehe die §§ 17 und 18.
4. Zur Bescheinigung des Gebührenanspruchs siehe § 19 Abs. 2.
5. Für Bundesbedienstete gilt als Vorschrift im Sinne des Abs. 2 die
Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133/1955.
6. ÜR: Art. XLI Z 16,
BGBl. Nr. 343/1989
Schlagworte
Reisekosten, Aufenthaltskosten, Stellvertreterkosten, Haushaltshilfe
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR12035037
Alte Dokumentnummer
N2198911973H