Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gebührenanspruchsgesetz § 14

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Verpflegung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
    1. Ziffer eins
      für das Frühstück
      3,40 Euro Anmerkung eins, )
       
    2. Ziffer 2
      für das Mittagessen
      7,30 Euro Anmerkung 2, )
       
    3. Ziffer 3
      für das Abendessen
      7,30 Euro Anmerkung 2, )
       
  2. Absatz 2,Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

(_______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 4 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 5,80 Euro

Anmerkung 2, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 8,50 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 12,30 Euro)

Anmerkung

1. Die Verpflegungskosten sind ohne Nachweis des tatsächlichen Aufwands für die Mahlzeiten zu ersetzen.
2. Zum Anspruch des ausländischen Zeugen siehe § 16.
3. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40021643

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P14/NOR40021643

Navigation im Suchergebnis