Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.05.1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.1992

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Betragsanpassung durch V

Text

Verpflegung

  § 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu

vergüten

1. für das Frühstück .............. 35 S,

2. für das Mittagessen ............ 76 S,

3. für das Abendessen ............. 76 S.

  1. Absatz 2,Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 177/1987. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1987 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Die Verpflegungskosten sind ohne Nachweis des tatsächlichen
Aufwands für die Mahlzeiten zu ersetzen.
3. Zum Anspruch des ausländischen Zeugen siehe § 16.

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030100

Alte Dokumentnummer

N2197511452R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P14/NOR12030100

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