Anmerkung
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung,
BGBl. Nr. 177/1987. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1987 in Kraft
getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten beendet worden sind.
2. Die Verpflegungskosten sind ohne Nachweis des tatsächlichen
Aufwands für die Mahlzeiten zu ersetzen.
3. Zum Anspruch des ausländischen Zeugen siehe § 16.