Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1987,
Beachte
Betragsanpassung durch VBetragsanpassung durch römisch fünf
Text
Verpflegung
§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu
vergüten
1. für das Frühstück .............. 35 S,
2. für das Mittagessen ............ 76 S,
3. für das Abendessen ............. 76 S.
(2)Absatz 2,Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.