Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Flugzeug

Paragraph 10, Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur dann, wenn das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattfinden soll oder stattgefunden hat, das Vorliegen der Voraussetzung für diese Vergütung bestätigt. Diese Voraussetzung ist,

  1. Ziffer eins
    daß bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,
  2. Ziffer 2
    daß wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist, oder
  3. Ziffer 3
    daß die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte.

Anmerkung

Es gebührt nur die Vergütung für den Preis der Touristenklasse (siehe
§ 8).

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030096

Alte Dokumentnummer

N2197511448R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P10/NOR12030096

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