Bundesrecht konsolidiert

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Gebührenanspruchsgesetz § 10

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Flugzeug

Paragraph 10,

Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass

  1. Ziffer eins
    bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,
  2. Ziffer 2
    wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder
  3. Ziffer 3
    die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist.

Anmerkung

1. Es gebührt nur die Vergütung für den Preis der Touristenklasse
(siehe § 8).
2. ÜR: Art. 16 Abs. 6, BGBl. I Nr. 52/2009.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40106044

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P10/NOR40106044

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