Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung einer Journaldienstzulage § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung einer Journaldienstzulage

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 123/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 493/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

04.02.1997

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 2,

Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:

  1. Ziffer eins
    für die ersten sechs Stunden:

     a) für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A .......   1,12 vH,

     b) für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B .......   0,87 vH,

     c) für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C .......   0,62 vH,

     d) für Beamte der Verwendungsgruppen A4, A5 und D ...   0,49 vH,

     e) für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E .......   0,43 vH,

     f) für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 ......   0,91 vH,

     g) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b

        nach einer im Exekutivdienst tatsächlich

        zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren,

        E2a und W2 .......................................   0,68 vH,

     h) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b,

        sofern die im Exekutivdienst tatsächlich

        zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs

        Jahre beträgt, E2c und W3 ........................   0,54 vH,

  2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:

     a) für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A .......   0,90 vH,

     b) für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B .......   0,70 vH,

     c) für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C .......   0,50 vH,

     d) für Beamte der Verwendungsgruppen A4, A5 und D ...   0,40 vH,

     e) für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E .......   0,35 vH,

     f) für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 ......   0,75 vH,

     g) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach

        einer im Exekutivdienst tatsächlich

        zurückgelegten Dienstzeit von sechs

        Jahren, E2a und W2 ...............................   0,56 vH,

     h) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern

        die im Exekutivdienst tatsächlich

        zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs

        Jahre beträgt, E2c und W3 ........................   0,43 vH,

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37,5 vH als Überstundenzuschlag.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10008356

Dokumentnummer

NOR12110001

Alte Dokumentnummer

N6199530027L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/123/P2/NOR12110001

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