Festsetzung einer Journaldienstzulage
Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1995,
römisch fünf
Paragraph 2
01.05.1995
04.02.1997
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:
a) für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A ....... 1,12 vH,
b) für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B ....... 0,87 vH,
c) für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C ....... 0,62 vH,
d) für Beamte der Verwendungsgruppen A4, A5 und D ... 0,49 vH,
e) für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E ....... 0,43 vH,
f) für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 ...... 0,91 vH,
g) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b
nach einer im Exekutivdienst tatsächlich
zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren,
E2a und W2 ....................................... 0,68 vH,
h) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b,
sofern die im Exekutivdienst tatsächlich
zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs
Jahre beträgt, E2c und W3 ........................ 0,54 vH,
2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
a) für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A ....... 0,90 vH,
b) für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B ....... 0,70 vH,
c) für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C ....... 0,50 vH,
d) für Beamte der Verwendungsgruppen A4, A5 und D ... 0,40 vH,
e) für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E ....... 0,35 vH,
f) für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 ...... 0,75 vH,
g) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach
einer im Exekutivdienst tatsächlich
zurückgelegten Dienstzeit von sechs
Jahren, E2a und W2 ............................... 0,56 vH,
h) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern
die im Exekutivdienst tatsächlich
zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs
Jahre beträgt, E2c und W3 ........................ 0,43 vH,
20.08.2025
10008356
NOR12110001
N6199530027L