§ 2.Paragraph 2,
Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:
für die ersten sechs Stunden:
a) für Beamte der Verwendungsgruppe A ........... 1.12 vH,
b) für Beamte der Verwendungsgruppe B ........... 0.87 vH,
c) für Beamte der Verwendungsgruppe C ........... 0.62 vH,
d) für Beamte der Verwendungsgruppe D ........... 0.49 vH,
e) für Beamte der Verwendungsgruppe E ........... 0.43 vH,
f) für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ......... 0.91 vH,
g) für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 ......... 0.68 vH,
h) für Beamte der Verwendungsgruppe W 3 ......... 0.54 vH;
2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
a) für Beamte der Verwendungsgruppe A ........... 0.90 vH,
b) für Beamte der Verwendungsgruppe B ........... 0.70 vH,
c) für Beamte der Verwendungsgruppe C ........... 0.50 vH,
d) für Beamte der Verwendungsgruppe D ........... 0.40 vH,
e) für Beamte der Verwendungsgruppe E ........... 0.35 vH,
f) für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ......... 0.75 vH,
g) für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 ......... 0.56 vH,
h) für Beamte der Verwendungsgruppe W 3 ......... 0.43 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37.5 vH als Überstundenzuschlag.des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37.5 vH als Überstundenzuschlag.