Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung einer Journaldienstzulage § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung einer Journaldienstzulage

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 123/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 616/1983

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 2,

Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:

  1. Ziffer eins
    für die ersten sechs Stunden:

      a) für Beamte der Verwendungsgruppe A ........... 1.12 vH,

      b) für Beamte der Verwendungsgruppe B ........... 0.87 vH,

      c) für Beamte der Verwendungsgruppe C ........... 0.62 vH,

      d) für Beamte der Verwendungsgruppe D ........... 0.49 vH,

      e) für Beamte der Verwendungsgruppe E ........... 0.43 vH,

      f) für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ......... 0.91 vH,

      g) für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 ......... 0.68 vH,

      h) für Beamte der Verwendungsgruppe W 3 ......... 0.54 vH;

   2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:

      a) für Beamte der Verwendungsgruppe A ........... 0.90 vH,

      b) für Beamte der Verwendungsgruppe B ........... 0.70 vH,

      c) für Beamte der Verwendungsgruppe C ........... 0.50 vH,

      d) für Beamte der Verwendungsgruppe D ........... 0.40 vH,

      e) für Beamte der Verwendungsgruppe E ........... 0.35 vH,

      f) für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ......... 0.75 vH,

      g) für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 ......... 0.56 vH,

      h) für Beamte der Verwendungsgruppe W 3 ......... 0.43 vH

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37.5 vH als Überstundenzuschlag.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10008356

Dokumentnummer

NOR12100081

Alte Dokumentnummer

N61983116950

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/123/P2/NOR12100081

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