§ 1.Paragraph eins,
Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 5. Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 5,