Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung einer Journaldienstzulage
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den Beamten, die bei der Zentralleitung oder den besonderen Einrichtungen des Bundesministeriums für Inneres, bei den Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeibehörden sowie bei den Gendarmeriedienststellen zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 5. Den Beamten, die bei der Zentralleitung oder den besonderen Einrichtungen des Bundesministeriums für Inneres, bei den Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeibehörden sowie bei den Gendarmeriedienststellen zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 5,
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10008356
Dokumentnummer
NOR12097621
Alte Dokumentnummer
N61975108420