Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung einer Journaldienstzulage
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den Beamten, die bei der Zentralleitung oder den besonderen Einrichtungen des Bundesministeriums für Inneres, bei den Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeibehörden sowie bei den Dienststellen des Wachkörpers Bundespolizei zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 5. Den Beamten, die bei der Zentralleitung oder den besonderen Einrichtungen des Bundesministeriums für Inneres, bei den Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeibehörden sowie bei den Dienststellen des Wachkörpers Bundespolizei zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 5,
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10008356
Dokumentnummer
NOR40065655