Bundesrecht konsolidiert

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Familienberatungsförderungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienberatungsförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 80/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Index

61/02 Familienberatung

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die in Paragraph eins, genannten Rechtsträger dürfen auf Ansuchen durch Geldzuwendungen gefördert werden, wenn sie Beratungsstellen einrichten und betreiben, die jedermann zugänglich sind und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Beratung muß zum Gegenstand haben
      1. Litera a
        Angelegenheiten der Familienplanung,
      2. Litera b
        wirtschaftliche und soziale Belange werdender Mütter.
    2. Ziffer 2
      Die Beratung soll weiters zum Gegenstand haben
      1. Litera a
        Familienangelegenheiten, insbesondere solche rechtlicher und sozialer Natur, und
      2. Litera b
        sexuelle Belange und sonstige Partnerschaftsbeziehungen.
    3. Ziffer 3
      Zur Durchführung der Beratung müssen in jeder von einem Rechtsträger betriebenen Beratungsstelle mindestens zur Verfügung stehen
      1. Litera a
        ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt, der in der Lage ist, über Angelegenheiten der Familienplanung zu informieren, sowie befugt ist, Empfängnisverhütungsmittel zu verschreiben, und
      2. Litera b
        ein Sozialarbeiter, der die Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für gehobene Sozialberufe abgeschlossen hat oder der zufolge einer gleichwertigen Ausbildung und Berufserfahrung zu der von ihm zu verrichtenden Beratungstätigkeit befähigt ist.
    4. Ziffer 4
      Sofern eine rechtliche Beratung beabsichtigt ist, sind dazu Personen, die die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet haben, heranzuziehen. Weiters sollen zur Erfüllung der entsprechenden Beratungsaufgaben auch Personen, die die philosophischen Studien mit dem Hauptfach Psychologie vollendet haben, herangezogen werden.
    5. Ziffer 5
      Die Beratungszeiten müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt sein, wobei auf die berufstätigen Ratsuchenden besonders Rücksicht zu nehmen ist. Das Ausmaß der Beratungszeit muß mindestens vier Stunden innerhalb von zwei Wochen betragen; sie muß durch Anschlag bekanntgegeben sein.
    6. Ziffer 6
      Die Beratung muß kostenlos, nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Wahrung der Anonymität der Ratsuchenden durchgeführt werden.
    7. Ziffer 7
      Die in der Beratungsstelle tätigen Personen sind von dem die Beratungsstelle betreibenden Rechtsträger zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten; die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, Litera a und c des Ärztegesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Der die Beratungsstelle betreibende Rechtsträger muß bereit und bestrebt sein, diese Verschwiegenheit zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Werden von einem Rechtsträger mehrere Beratungsstellen betrieben, die den im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, so können diesem Rechtsträger für diese Beratungsstellen Förderungsmittel dann gewährt werden, wenn die Beratungsstellen zusammen den Bedingungen der Ziffer eins, gerecht werden und auch die übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind.

Anmerkung

Die Druckfehlerberichtigung (DFB), BGBl. Nr. 596/1975, wurde berücksichtigt.

Im RIS seit

11.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008327

Dokumentnummer

NOR40255136

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/80/P2/NOR40255136

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