Absatz eins,Die in Paragraph eins, genannten Rechtsträger dürfen auf Ansuchen durch Geldzuwendungen gefördert werden, wenn sie Beratungsstellen einrichten und betreiben, die jedermann zugänglich sind und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ziffer einsDie Beratung muß zum Gegenstand haben
- Litera aAngelegenheiten der Familienplanung,
- Litera bwirtschaftliche und soziale Belange werdender Mütter.
- Ziffer 2Die Beratung soll weiters zum Gegenstand haben
- Litera aFamilienangelegenheiten, insbesondere solche rechtlicher und sozialer Natur, und
- Litera bsexuelle Belange und sonstige Partnerschaftsbeziehungen.
- Ziffer 3Zur Durchführung der Beratung müssen in jeder von einem Rechtsträger betriebenen Beratungsstelle mindestens zur Verfügung stehen
- Litera aein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt, der in der Lage ist, über Angelegenheiten der Familienplanung zu informieren, sowie befugt ist, Empfängnisverhütungsmittel zu verschreiben, und
- Litera bein Sozialarbeiter, der die Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für gehobene Sozialberufe abgeschlossen hat oder der zufolge einer gleichwertigen Ausbildung und Berufserfahrung zu der von ihm zu verrichtenden Beratungstätigkeit befähigt ist.
- Ziffer 4Sofern eine rechtliche Beratung beabsichtigt ist, sind dazu Personen, die die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet haben, heranzuziehen. Weiters sollen zur Erfüllung der entsprechenden Beratungsaufgaben auch Personen, die die philosophischen Studien mit dem Hauptfach Psychologie vollendet haben, herangezogen werden.
- Ziffer 5Die Beratungszeiten müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt sein, wobei auf die berufstätigen Ratsuchenden besonders Rücksicht zu nehmen ist. Das Ausmaß der Beratungszeit muß mindestens vier Stunden innerhalb von zwei Wochen betragen; sie muß durch Anschlag bekanntgegeben sein.
- Ziffer 6Die Beratung muß kostenlos, nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Wahrung der Anonymität der Ratsuchenden durchgeführt werden.
- Ziffer 7Die in der Beratungsstelle tätigen Personen sind von dem die Beratungsstelle betreibenden Rechtsträger zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten; die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, Litera a und c des Ärztegesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Der die Beratungsstelle betreibende Rechtsträger muß bereit und bestrebt sein, diese Verschwiegenheit zu gewährleisten.