(2)Absatz 2,Werden von einem Rechtsträger mehrere Beratungsstellen betrieben, die den im Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, so können diesem Rechtsträger für diese Beratungsstellen Förderungsmittel dann gewährt werden, wenn die Beratungsstellen zusammen den Bedingungen der Z. 1 gerecht werden und auch die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.Werden von einem Rechtsträger mehrere Beratungsstellen betrieben, die den im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, so können diesem Rechtsträger für diese Beratungsstellen Förderungsmittel dann gewährt werden, wenn die Beratungsstellen zusammen den Bedingungen der Ziffer eins, gerecht werden und auch die übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind.