Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Angehörige

Paragraph 72, (1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte und dessen Geschwister, ihre Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, ihr Vormund und ihre Mündel zu verstehen.

  1. Absatz 2Personen verschiedenen Geschlechtes, die miteinander in außerehelicher Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.

Schlagworte

Lebensgefährte, Cousin, Cousine

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029615

Alte Dokumentnummer

N2197415067T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P72/NOR12029615

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