Bundesrecht konsolidiert: Strafgesetzbuch § 72, tagesaktuelle Fassung

Strafgesetzbuch § 72

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

19.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Angehörige

Paragraph 72,
  1. Absatz einsUnter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder unter deren Obsorge sie stehen, zu verstehen.
  2. Absatz 2Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998; Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Lebensgefährte, Cousin, Cousine

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40146774

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P72/NOR40146774