Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 320
Inkrafttretensdatum
01.10.1998
Außerkrafttretensdatum
30.09.2002
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Neutralitätsgefährdung
§ 320. (1) Wer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der ParteienParagraph 320, (1) Wer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien
eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet,
ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst einer der Parteien errichtet oder betreibt,
Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,
für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet oder
eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denenAbsatz eins, ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen
der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Organ der kollektiven Sicherheit das Vorliegen einer Bedrohung des Friedens, eines Friedensbruches oder einer Angriffshandlung feststellt und militärische Maßnahmen nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschließt,der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Organ der kollektiven Sicherheit das Vorliegen einer Bedrohung des Friedens, eines Friedensbruches oder einer Angriffshandlung feststellt und militärische Maßnahmen nach Kapitel römisch VII der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschließt,
Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Menschenrechte im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) getroffen werden oder
ein Beschluß des Rates der Europäischen Union, gegen den Österreich nicht gestimmt hat, auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam nach Maßgabe des Artikels 23f des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durchgeführt wird.ein Beschluß des Rates der Europäischen Union, gegen den Österreich nicht gestimmt hat, auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam nach Maßgabe des Artikels 23f des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durchgeführt wird.
Anmerkung
Zu Abs. 1 Z 3 siehe KMG,
BGBl. Nr. 540/1977.
ÜR: Art. V,
BGBl. I Nr. 153/1998
Schlagworte
Neutralität, Kampf, Wissentlichkeit, Flugzeug, Kreditgewährung,
Telefon, Funkgerät, Fernschreiber, Telefax, Kriegsmaterial, Waffen,
Söldner, Wasserfahrzeug, Landfahrzeug
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12040608
Alte Dokumentnummer
N2199853601L