Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 320

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 320

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Neutralitätsgefährdung

Paragraph 320, (1) Wer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien

  1. Ziffer eins
    eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet,
  2. Ziffer 2
    ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst einer der Parteien errichtet oder betreibt,
  3. Ziffer 3
    Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,
  4. Ziffer 4
    für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet oder
  5. Ziffer 5
    eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  1. Absatz 2Absatz eins, ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen
    1. Ziffer eins
      der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Organ der kollektiven Sicherheit das Vorliegen einer Bedrohung des Friedens, eines Friedensbruches oder einer Angriffshandlung feststellt und militärische Maßnahmen nach Kapitel römisch VII der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschließt,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Menschenrechte im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) getroffen werden oder
    3. Ziffer 3
      ein Beschluß des Rates der Europäischen Union, gegen den Österreich nicht gestimmt hat, auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam nach Maßgabe des Artikels 23f des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durchgeführt wird.

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 3 siehe KMG, BGBl. Nr. 540/1977.
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998

Schlagworte

Neutralität, Kampf, Wissentlichkeit, Flugzeug, Kreditgewährung, Telefon, Funkgerät, Fernschreiber, Telefax, Kriegsmaterial, Waffen, Söldner, Wasserfahrzeug, Landfahrzeug

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12040608

Alte Dokumentnummer

N2199853601L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P320/NOR12040608

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