Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 320
Inkrafttretensdatum
01.10.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte
§ 320.Paragraph 320,
(1)Absatz einsWer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien
eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet,
ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst einer der Parteien errichtet oder betreibt,
Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,
für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet oder
unbefugt eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denenAbsatz eins, ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen
ein Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
ein Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union,ein Beschluss auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union,
ein Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder
eine sonstige Friedensoperation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation
durchgeführt wird.
Schlagworte
Neutralität, Kampf, Wissentlichkeit, Flugzeug, Kreditgewährung, Telefon, Funkgerät, Fernschreiber, Telefax, Kriegsmaterial, Waffen, Söldner, Wasserfahrzeug, Landfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40033832