Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 320

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 30a/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 320

Inkrafttretensdatum

22.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Neutralitätsgefährdung

Paragraph 320,
  1. Absatz einsWer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien
    1. Ziffer eins
      eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet,
    2. Ziffer 2
      ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst einer der Parteien errichtet oder betreibt,
    3. Ziffer 3
      Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,
    4. Ziffer 4
      für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet oder
    5. Ziffer 5
      eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht,
    ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Organ der kollektiven Sicherheit das Vorliegen einer Bedrohung des Friedens, eines Friedensbruches oder einer Angriffshandlung feststellt und militärische Maßnahmen nach Kapitel römisch VII der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschließt.

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 3 siehe KMG, BGBl. Nr. 540/1977.

Schlagworte

Neutralität, Kampf, Wissentlichkeit, Flugzeug, Kreditgewährung,
Telefon, Funkgerät, Fernschreiber, Telefax, Kriegsmaterial, Waffen,
Söldner, Wasserfahrzeug, Landfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029870

Alte Dokumentnummer

N2197415322T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P320/NOR12029870

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