Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 320
Inkrafttretensdatum
22.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.09.1998
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Neutralitätsgefährdung
§ 320.Paragraph 320,
(1)Absatz einsWer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien
eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet,
ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst einer der Parteien errichtet oder betreibt,
Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,
für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet oder
eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Organ der kollektiven Sicherheit das Vorliegen einer Bedrohung des Friedens, eines Friedensbruches oder einer Angriffshandlung feststellt und militärische Maßnahmen nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschließt.Absatz eins, ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Organ der kollektiven Sicherheit das Vorliegen einer Bedrohung des Friedens, eines Friedensbruches oder einer Angriffshandlung feststellt und militärische Maßnahmen nach Kapitel römisch VII der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschließt.
Anmerkung
Zu Abs. 1 Z 3 siehe KMG,
BGBl. Nr. 540/1977.
Schlagworte
Neutralität, Kampf, Wissentlichkeit, Flugzeug, Kreditgewährung,
Telefon, Funkgerät, Fernschreiber, Telefax, Kriegsmaterial, Waffen,
Söldner, Wasserfahrzeug, Landfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029870
Alte Dokumentnummer
N2197415322T