Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 292
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage
§ 292. (1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor Gericht abzulegen (§ 288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 292, (1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor Gericht abzulegen (Paragraph 288,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise bewirkt, daß jemand gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde ablegt (§ 289), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Wer auf die im Absatz eins, bezeichnete Weise bewirkt, daß jemand gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde ablegt (Paragraph 289,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Schlagworte
Zeugenaussage, Zeugeneinvernahme, Falschbefund, Falschgutachten,
Meineid, Falschaussage, Verleitung
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029841
Alte Dokumentnummer
N2197415293T