Absatz 2,Wer auf die im Absatz eins, bezeichnete Weise bewirkt, daß jemand gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde ablegt (Paragraph 289,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 292
01.01.1975
31.12.2007
Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage
Paragraph 292, (1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor Gericht abzulegen (Paragraph 288,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.