Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 292

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage

Paragraph 292, (1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor Gericht abzulegen (Paragraph 288,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Wer auf die im Absatz eins, bezeichnete Weise bewirkt, daß jemand gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde ablegt (Paragraph 289,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.