Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 292

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 292

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage

Paragraph 292,
  1. Absatz eins,Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage abzulegen (Paragraph 288,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer auf die im Absatz eins, bezeichnete Weise bewirkt, daß jemand gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde ablegt (Paragraph 289,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Schlagworte

Zeugenaussage, Zeugeneinvernahme, Falschbefund, Falschgutachten, Meineid, Falschaussage, Verleitung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40093012

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P292/NOR40093012

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