Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 290
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Aussagenotstand
§ 290.Paragraph 290,
(1)Absatz eins,Wer eine falsche Beweisaussage (§§ 288, 289) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn erWer eine falsche Beweisaussage (Paragraphen 288, 289,) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er
nicht wußte, daß dies der Fall war,
den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder
zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist.
(1a)Absatz eins a,Der Täter ist nach § 288 Abs. 3 ferner nicht zu bestrafen, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Art. 53 B-VG gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung von sich abzuwenden.Der Täter ist nach Paragraph 288, Absatz 3, ferner nicht zu bestrafen, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Artikel 53, B-VG gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung von sich abzuwenden.
(2)Absatz 2,Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
(3)Absatz 3,Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäß auszusagen.Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäß auszusagen.
Schlagworte
Zeugenaussage, Zeugeneinvernahme, Falschbefund, Falschgutachten, Meineid, Falschaussage, Zeugnisbefreiung, Aussageverweigerung, Zumutbarkeit, Interessenabwägung, Untersuchungsausschuß
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12039716
Alte Dokumentnummer
N2199749863L