Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 290
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Aussagenotstand
§ 290.Paragraph 290,
(1)Absatz einsWer eine falsche Beweisaussage (§§ 288, 289) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn erWer eine falsche Beweisaussage (Paragraphen 288,, 289) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er
nicht wußte, daß dies der Fall war,
den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder
zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist.
(1a)Absatz eins aDer Täter ist nach § 288 Abs. 3 ferner nicht zu bestrafen, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Art. 53 B-VG gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden.Der Täter ist nach Paragraph 288, Absatz 3, ferner nicht zu bestrafen, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Artikel 53, B-VG gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden.
(2)Absatz 2Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
(3)Absatz 3Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäß auszusagen.Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäß auszusagen.
Anmerkung
ÜR: Art. VI,
BGBl. I Nr. 93/2007; Art. 79, Abs. 2,
BGBl. I Nr. 135/2009.
Schlagworte
Zeugenaussage, Zeugeneinvernahme, Falschbefund, Falschgutachten, Meineid, Falschaussage, Zeugnisbefreiung, Aussageverweigerung, Zumutbarkeit, Interessenabwägung, Untersuchungsausschuss
Im RIS seit
17.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40114226