Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 277

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 277

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verbrecherisches Komplott

Paragraph 277, (1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes (Paragraph 75,), einer erpresserischen Entführung (Paragraph 102,), einer Überlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103,), eines Sklavenhandels (Paragraph 104,), eines Raubes (Paragraph 142,), einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den Paragraphen 169,, 171, 173, 176, 185 oder 186, eines grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (Paragraph 217,) oder einer nach den Paragraphen 28, Absatz 2 bis 5 oder 31 Absatz 2, des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlung verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig durch eine Mitteilung an die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) oder an den Bedrohten oder auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung verhindert. Unterbleibt die strafbare Handlung ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die strafbare Handlung zu verhindern.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004

Schlagworte

Verabredung, Terrorismus, Attentat, Geiselnahme, Kidnapping, Gemeingefährdung, Mädchenhandel, Frauenhandel, tätige Reue, Luftpiraterie, Brandstiftung, Kernenergie, Sprengmittel, Drogenhandel, Suchtmittelhandel

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40050410

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P277/NOR40050410

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