(1)Absatz einsWer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes (§ 75), einer erpresserischen Entführung (§ 102), einer Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), eines Sklavenhandels (§ 104), eines Raubes (§ 142), einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den §§ 169, 171, 173, 176, 185 oder 186, eines grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (§ 217) oder einer nach den §§ 28a oder 31a des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlung verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes (Paragraph 75,), einer erpresserischen Entführung (Paragraph 102,), einer Überlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103,), eines Sklavenhandels (Paragraph 104,), eines Raubes (Paragraph 142,), einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den Paragraphen 169,, 171, 173, 176, 185 oder 186, eines grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (Paragraph 217,) oder einer nach den Paragraphen 28 a, oder 31a des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlung verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.