Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch § 277

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 277

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verbrecherisches Komplott

Paragraph 277, (1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes (Paragraph 75,), einer erpresserischen Entführung (Paragraph 102,), einer Überlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103,), eines Sklavenhandels (Paragraph 104,), eines Raubes (Paragraph 142,), einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den Paragraphen 169,, 171, 173, 176, 185 oder 186 oder eines Menschenhandels (Paragraph 217,) verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig durch eine Mitteilung an die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) oder an den Bedrohten oder auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung verhindert. Unterbleibt die strafbare Handlung ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die strafbare Handlung zu verhindern.

Schlagworte

Verabredung, Terrorismus, Attentat, Geiselnahme, Kidnapping, Gemeingefährdung, Mädchenhandel, Frauenhandel, tätige Reue, Luftpiraterie, Brandstiftung, Kernenergie, Sprengmittel

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029826

Alte Dokumentnummer

N2197415278T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P277/NOR12029826

Navigation im Suchergebnis