Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 256
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs
§ 256.Paragraph 256,
Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
Spionage, Betreibung, Unterstützung
Im RIS seit
27.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40236062