Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 256,

Inkrafttretensdatum

01.12.2021

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs

Paragraph 256,

Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Schlagworte

Spionage, Betreibung, Unterstützung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40236062