Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 256

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 256

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.11.2021

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs

Paragraph 256,

Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Schlagworte

Spionage, Betreibung, Unterstützung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029805

Alte Dokumentnummer

N2197415257T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P256/NOR12029805

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