Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch § 246

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 246

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Staatsfeindliche Verbindungen

Paragraph 246,
  1. Absatz eins,Wer eine Verbindung gründet, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer sich in einer solchen Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt oder sie mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt.
  3. Absatz 3,Wer an einer solchen Verbindung sonst teilnimmt oder sie auf eine andere als die im Absatz 2, bezeichnete Weise unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Schlagworte

Terrorismus, Wühlarbeit, Werbung, Unterstützung, Führerschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029795

Alte Dokumentnummer

N2197415247T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P246/NOR12029795

Navigation im Suchergebnis