Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 246

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Staatsfeindliche Verbindungen

Paragraph 246,

  1. Absatz eins,Wer eine Verbindung gründet, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer sich in einer solchen Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt oder sie mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt.
  3. Absatz 3,Wer an einer solchen Verbindung sonst teilnimmt oder sie auf eine andere als die im Absatz 2, bezeichnete Weise unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.